BGH - Beschluß vom 01.02.2007
IX ZB 279/05
Normen:
InsVV § 3 Abs. 2 lit. a ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 267
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 302/05
AG Flensburg, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 56 IN 102/03

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 279/05

DRsp Nr. 2007/4732

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter

§ 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter pflichtgemäß tätig geworden und vergütet worden ist. Für diesen Fall hat der Verordnungsgeber angenommen, dass seine Tätigkeit dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeit ersparen kann. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden soll, von unvermeidbarer Doppelarbeit und Doppelaufwendungen bei Verwalterwechseln abgesehen. Demgemäß kann die Arbeit, die der vorläufige Verwalter geleistet hat und die ihm vergütet worden ist, dem endgültigen Insolvenzverwalter nicht erneut vergütet werden (BGH - IX ZB 249/04 - 11.05.2006).

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 2 lit. a ;

Gründe: