BGH - Beschluß vom 01.03.2007
IX ZB 280/05
Normen:
InsVV § 2 Abs. 1 § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 574
DZWIR 2007, 345
InVo 2007, 316
MDR 2007, 857
NZI 2007, 412
Rpfleger 2007, 494
WM 2007, 787
ZIP 2007, 639
ZInsO 2007, 372
ZVI 2007, 285
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 644/05
AG Bielefeld, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 819/03

Vergütung des Insolvenzverwalters nach Anfall einer Erbschaft des Schuldners

BGH, Beschluß vom 01.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 280/05

DRsp Nr. 2007/6041

Vergütung des Insolvenzverwalters nach Anfall einer Erbschaft des Schuldners

»Zur Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn nach Einreichung des Schlussberichts bekannt wird, dass der Schuldner, in dessen Insolvenzverfahren die Teilungsmasse bislang 0 EUR betrug, kurz vor Einreichung eine Erbschaft gemacht hat, die die Summe der Insolvenzforderungen um ein Vielfaches übersteigt.«

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 1 § 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juni 2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Am 21. Januar 2004 reichte er den Schlussbericht ein und teilte dem Insolvenzgericht mit, dass das Verfahren abschlussreif sei. Die Summe der anerkannten angemeldeten Forderungen betrug 84.185,23 EUR, die Masse 0 EUR. Der Beteiligte beantragte die Mindestvergütung von 500 EUR zuzüglich Auslagen von 75 EUR und Umsatzsteuer von 92 EUR, zusammen 667 EUR.

Nachträglich erfuhr der Beteiligte, dass der Vater des Schuldners am 28. Dezember 2003 verstorben war und vom Schuldner zur Hälfte beerbt wurde. Der Wert des Erbteils betrug 758.000 EUR.

Auf der Grundlage dieses Wertes beantragte er am 13. Mai 2004 eine Vergütung von 42.910 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 53.545,60 EUR.