BGH - Beschluß vom 05.07.2007
IX ZB 83/03
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 766
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 124/03
AG Berlin-Köpenick, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 9/00

Vergütung des sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen IX ZB 83/03

DRsp Nr. 2007/13282

Vergütung des sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Die Bestellung zum sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt für sich allein nicht generell einen Vergütungszuschlag.2. Bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bleiben die unpfändbaren Anteile des Einkommens des Schuldners unberücksichtigt, da sie nicht zur Insolvenzmasse gehören.

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte war vom 12. Mai 2000 bis zum 21. März 2001 vorläufiger Verwalter des Schuldners, der das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen beantragt hatte. Zugleich hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.

Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des weiteren Beteiligten die Vergütung nach einem Massewert von 28.421,53 DM auf 25 % des Regelsatzes zuzüglich Auslagen- und Umsatzsteuer, insgesamt 1.917,46 EUR, festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiter die Erhöhung der Vergütung und der ihm zu erstattenden Auslagen.