OLG Celle - Beschluss vom 17.09.2001
2 W 53/01
Normen:
InsO § 21 § 22 ; InsVV § 11 § 2 § 3 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 137
Vorinstanzen:
LG Hannover - 20 T 2340/00 (106),
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 905 IN 427/99

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - Nichzulassung der sofortigen Beschwerde - Höhe - Abweichung vom Normalfall

OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 2 W 53/01

DRsp Nr. 2001/13801

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - Nichzulassung der sofortigen Beschwerde - Höhe - Abweichung vom Normalfall

»1. Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht zuzulassen, wenn der Verwalter als Beschwerdeführer keine Verbesserung der festgesetzten Vergütung erreichen kann.2. Ein Grundsatz, dass die Vergütung des "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters auf 50 % der Verwaltervergütung festzusetzen ist, besteht nicht.3. Eine zweimonatige Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt noch keine erhebliche Abweichung von Normalfall dar und rechtfertigt deshalb auch keine Heraufsetzung der Vergütung.«

Normenkette:

InsO § 21 § 22 ; InsVV § 11 § 2 § 3 ;

Gründe:

I.