Die nach den §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO. Ein solcher Grund muss grundsätzlich noch zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem über die Rechtsbeschwerde entschieden wird (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 -
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|