BGH - Beschluß vom 26.04.2007
IX ZB 86/04
Normen:
InsVV § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 7/04
AG Eutin, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 342/03

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit belasteten Vermögensgegenständen

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 86/04

DRsp Nr. 2007/9324

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit belasteten Vermögensgegenständen

Der Wert von mit Rechten Dritter belasteten Gegenständen wird bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Umfang ihrer Belastungen nur noch berücksichtigt, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (BGHZ 165, 266; BGH - IX ZB 127/04 - 12.01.2006; BGH - IX ZB 104/05 - 13.07.2006).

Normenkette:

InsVV § 1 ;

Gründe:

Die nach den §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO. Ein solcher Grund muss grundsätzlich noch zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem über die Rechtsbeschwerde entschieden wird (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782; v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, Umdruck S. 3, st.Rspr.). Das ist hier nicht der Fall.