OLG Bamberg - Beschluss vom 29.09.2017
8 W 75/17
Normen:
InsO § 13 Abs. 1; InsVV § 11 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 121/17

Vergütung des zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernannten, nicht gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen 8 W 75/17

DRsp Nr. 2018/10390

Vergütung des zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernannten, nicht gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen

1. Die Vergütung des zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingesetzten Gutachters, der nicht gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist, richtet sich nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG und nicht nach § 9 Abs. 2 JVEG. 2. Es entspricht billigem Ermessen, die Tätigkeit der Honorargruppe 6.1 der Sachgebietsliste zuzuordnen.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 19.04.2017, Az. 3 T 121/17, wird zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 13 Abs. 1; InsVV § 11 Abs. 4;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Moosbach - Insolvenzgericht - bestellte mit Beschluss vom 23.09.2015 den Beschwerdegegner zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Auftrag wurde ursprünglich in dem Verfahren 1 IN 183/15 - Amtsgericht Moosbach - erteilt. Dieses Verfahren wurde nach Übernahme vom Amtsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen IN 487/15 fortgeführt.