LG Aschaffenburg, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 204/04
Vergütung eines Rechtsanwalts, der vom Amtsgericht zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 W 1/05
DRsp Nr. 2005/2730
Vergütung eines Rechtsanwalts, der vom Amtsgericht zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird
1. § 9 Abs. 2 JVEG kommt nicht zur Anwendung, wenn das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Gutachter einsetzt und der Anwalt zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht als Insolvenzverwalter tätig ist.2. Somit kommt eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG nur dann in Betracht, wenn der Gutachter bereits als (sogenannter "starker") Insolvenzverwalter bestellt ist.3. Nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 JVEG scheidet auch eine analoge Anwendung der Bestimmung aus.4. Demzufolge ist bei Bemessung des Honorars des Sachverständigen auf § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG abzustellen. Dies bedeutet, dass die Leistung, die auf einem Sachgebiet erbracht wird, die in keiner Honorargruppe genannt wird, nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen ist.5. Es erscheint trotz der Ablehnung einer erweiterten Auslegung und einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG gerechtfertigt, bei Bemessung des Honorars nach Billigkeitsgesichtspunkten die isolierte gutachterliche Tätigkeit - jedenfalls im Regelfall - mit 65 Euro pro Stunde zu honorieren, was der Honorargruppe 4 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG entspricht.
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