BGH - Urteil vom 28.09.2000
VII ZR 372/99
Normen:
KO § 55 Nr. 1, § 30 Nr. 1 Alt. 2; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2000, 2539
BGHZ 145, 245
DZWIR 2001, 429
KTS 2001, 143
MDR 2001, 152
NJW 2001, 367
NZBau 2001, 86
WM 2000, 2453
ZIP 2000, 2207
ZfBR 2001, 96
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Vergütungsanspruch für die Nutzung von Geräten, Gerüsten und anderen Einrichtungen im Konkurs des Auftragnehmers

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen VII ZR 372/99

DRsp Nr. 2000/9741

Vergütungsanspruch für die Nutzung von Geräten, Gerüsten und anderen Einrichtungen im Konkurs des Auftragnehmers

»1. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die Nutzung von Geräten, Gerüsten, auf der Baustelle vorhandenen anderen Einrichtungen sowie von angelieferten Stoffen hängt nicht davon ab, daß der Auftragnehmer nach der Kündigung eine Schlußrechnung gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B erteilt. 2. Der Auftraggeber kann im Konkurs des Auftragnehmers gemäß § 55 Nr. 1 KO gegen den Vergütungsanspruch aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B für den nach Konkurseröffnung erbrachten Leistungsteil nicht mit dem Anspruch auf Erstattung kündigungsbedingter Mehrkosten aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B aufrechnen. 3. Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch für den vor Konkurseröffnung erbrachten Leistungsteil ist zulässig. Die dadurch erlangte Befriedigung des Auftraggebers ist jedoch gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar, wenn die Geräte usw. durch den Auftraggeber in Kenntnis der Zahlungseinstellung des Auftragnehmers in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

KO § 55 Nr. 1, § 30 Nr. 1 Alt. 2; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Jacob T. KG (Gemeinschuldnerin) einen Anspruch auf Vergütung für die Nutzung von Baucontainern gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B geltend.