LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2005
21 Sa 121/04
Normen:
InsO § 208 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 § 113 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3498/03

Vergütungsansprüche als Masseforderung - verspätete Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 21 Sa 121/04

DRsp Nr. 2006/1515

Vergütungsansprüche als Masseforderung - verspätete Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit

1. Sobald Masseunzulänglichkeit droht oder eintritt, muss der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis, das er für die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens nicht mehr benötigt, unverzüglich kündigen; dabei ist für die früheste Kündigungsmöglichkeit die objektive Lage entscheidend.2. Mit dem Begriff des "Könnens" im Sinne des § 209 Absatz 2 Nr. 2 InsO ist nicht ein tatsächliches sondern ein rechtliches Können gemeint.3. Ist der Betriebsrat vor einer Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG), sind diese Voraussetzungen, die andernfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hätten, zunächst herbeizuführen; ferner hat der Insolvenzverwalter vor dem Ausspruch von Kündigungen Interessenausgleichsverhandlungen zu führen, wenn die §§ 111 ff. BetrVG eingreifen, da er die Masse sonst mit Nachteilsausgleichsansprüchen gemäß § 113 BetrVG belasten würde.4. Unterlässt der Verwalter eine Kündigung, obwohl er das Vertragsverhältnis für die Masse nicht mehr benötigt, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Normenkette:

InsO § 208 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 § 113 ;

Entscheidungsgründe: