BAG - Urteil vom 19.03.2014
5 AZR 299/13 (F)
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Nr. 23
DB 2014, 1494
EzA-SD 2014, 4
NZA-RR 2014, 574
NZI 2014, 5
NZI 2014, 6
ZIP 2014, 2102
ZInsO 2015, 166
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 503/10
ArbG Ludwigshafen, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 447/10

Vergütungspflicht der Transfergesellschaft bei Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistungen des bisherigen Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 299/13 (F)

DRsp Nr. 2014/9698

Vergütungspflicht der Transfergesellschaft bei Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistungen des bisherigen Arbeitgebers

Orientierungssatz: Setzt sich die Vergütung im Transferarbeitsverhältnis aus dem Transferkurzarbeitergeld und einer Aufstockungsleistung des bisherigen Arbeitgebers zusammen, besteht ohne besondere Anhaltspunkte im Arbeitsvertrag keine eigenständige Vergütungspflicht der Transfergesellschaft.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2011 - 7 Sa 503/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Feststellung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs zur Tabelle.

Der 1958 geborene Kläger war seit 1974 bei der D (im Folgenden: D) bzw. deren Rechtsvorgängerin am Standort L beschäftigt, zuletzt als Laborleiter. Im Dezember 2008 vereinbarten D und der Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich, einen Transfersozialplan und eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Durchführung einer Transfermaßnahme. Danach kündigte D das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt ordentlich zum 30. Juni 2009.