BGH - Beschluss vom 09.06.2016
IX ZB 27/15
Normen:
ZPO § 577 Abs. 4; InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2016, 751
ZIP 2016, 1450
ZInsO 2016, 1604
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 420/13
LG Bochum, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 82/15

Vergütungsrelevanz rechtsgrundloser Zahlungen an die Insolvenzmasse; Rechtsgrundlose Zahlung auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Insolvenzsonderkonto; Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen IX ZB 27/15

DRsp Nr. 2016/12561

Vergütungsrelevanz rechtsgrundloser Zahlungen an die Insolvenzmasse; Rechtsgrundlose Zahlung auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Insolvenzsonderkonto; Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.648,39 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 4; InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Während des Insolvenzverfahrens überwies eine Drittschuldnerin auf ein für die Masse eingerichtetes Insolvenzsonderkonto anstelle des von ihr geschuldeten Betrags von 233,03 € versehentlich 23.303 €. Danach zeigte der Verwalter die Unzulänglichkeit der Masse an. Eine Erstattung des überzahlten Betrags unterblieb. Nach dem Schlussbericht des Verwalters kann die Drittschuldnerin hinsichtlich ihrer Überzahlung mit einer Befriedigungsquote von 74,7 v.H. rechnen.