BGH - Beschluß vom 29.03.2007
IX ZB 153/06
Normen:
InsO § 63 ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB (a.F.) § 195 § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 198 § 201 § 209, (n.F.) § 195 § 199 § 204 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 87/06
AG Bonn, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 96 IN 63/01

Verjährung der Vergütung des Insolvenzverwalters vor bestandskräftiger Festsetzung; Hemmung durch Stellung eines Vergütungsantrags; Berücksichtigung noch nicht abgeschlossener Verwertungsmaßnahmen bei der Bemessung der Verwaltervergütung

BGH, Beschluß vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 153/06

DRsp Nr. 2007/12797

Verjährung der Vergütung des Insolvenzverwalters vor bestandskräftiger Festsetzung; Hemmung durch Stellung eines Vergütungsantrags; Berücksichtigung noch nicht abgeschlossener Verwertungsmaßnahmen bei der Bemessung der Verwaltervergütung

»a) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung.b) Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt.c) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Verwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufgenommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegenstände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet worden, sind sie nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

InsO § 63 ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB (a.F.) § 195 § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 198 § 201 § 209, (n.F.) § 195 § 199 § 204 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4 ;

Gründe: