BGH - Beschluß vom 29.03.2007
IX ZB 153/06
Normen:
InsO § 63 ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB (a.F.) § 195 § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 198 § 201 § 209, (n.F.) § 195 § 199 § 204 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1245
BGHReport 2007, 840
DZWIR 2007, 459
InVo 2007, 374
MDR 2007, 1039
NZI 2007, 397
WM 2007, 1072
ZIP 2007, 1070
ZInsO 2007, 539
ZVI 2007, 438
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 87/06
AG Bonn, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 96 IN 63/01

Verjährung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters; Höhe der Vergütung bei unterbliebener Verwertung von einem Absondersrecht unterliegenden Massegegenständen

BGH, Beschluß vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 153/06

DRsp Nr. 2007/8947

Verjährung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters; Höhe der Vergütung bei unterbliebener Verwertung von einem Absondersrecht unterliegenden Massegegenständen

»a) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung.b) Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt.c) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Verwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufgenommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegenstände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet worden, sind sie nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

InsO § 63 ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB (a.F.) § 195 § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 198 § 201 § 209, (n.F.) § 195 § 199 § 204 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4 ;

Gründe: