BGH - Urteil vom 21.10.2021
IX ZR 265/20
Normen:
InsO § 38; InsO § 92 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 231, 328
DStR 2022, 221
DStR 2022, 660
DZWIR 2022, 213
MDR 2022, 269
NJW 2022, 242
NZI 2022, 118
WM 2022, 39
ZIP 2022, 42
ZInsO 2022, 251
ZVI 2022, 193
Vorinstanzen:
KG, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 168/19
LG Berlin, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 31/18

Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Verschiebung von Bestandteilen seines Vermögens durch den Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen IX ZR 265/20

DRsp Nr. 2022/19

Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Verschiebung von Bestandteilen seines Vermögens durch den Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen. Hat der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestandteile seines Vermögens verschoben, um sie den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, begründen unrichtige Angaben hierzu nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine selbständig geltend zu machenden Neuverbindlichkeiten.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Schlussvorbehaltsurteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2020 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3 verurteilt worden ist, an den Kläger 4.998.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 2. Juni 2009 zu zahlen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 104a des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2019 wird zurückgewiesen, soweit sie den Beklagten zu 1 betrifft.