Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Schlussvorbehaltsurteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2020 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3 verurteilt worden ist, an den Kläger 4.998.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 2. Juni 2009 zu zahlen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 104a des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2019 wird zurückgewiesen, soweit sie den Beklagten zu 1 betrifft.
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