BGH - Beschluss vom 27.04.2010
IX ZR 202/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 140 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 681
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 142/06
OLG Schleswig, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 62/07

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Außerachtlassung mehrerer gewichtiger Hinweise auf ein manipulatives Vorgehen eines Schuldners zum Nachteil der Gläubigergesamtheit

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 202/08

DRsp Nr. 2010/8849

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Außerachtlassung mehrerer gewichtiger Hinweise auf ein manipulatives Vorgehen eines Schuldners zum Nachteil der Gläubigergesamtheit

Wird eine Rechnungsnummer doppelt verwendet, stellt dies, wenn es für die Doppelvergabe keine nachvollziehbare Erklärung gibt, ein starkes Indiz für ein manipulatives Vorgehen des Rechnungsstellers dar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Oktober 2008 zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 40.600 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 140 Abs. 1;

Gründe

I.