FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2007
3 K 1407/03 B
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 47 Abs. 1 § 155 ; InsO § 215 Abs. 2 § 211 § 9 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1344

Verlust der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zwischen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Erhebung der Klage

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 1407/03 B

DRsp Nr. 2007/12853

Verlust der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zwischen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Erhebung der Klage

1. Wird der Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit nach der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und vor dessen Klageerhebung wirksam, ist die Klage des Insolvenzverwalters wegen Verlustes der Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung i. S. des § 211 Abs. 3 InsO ausscheidet. 2. Die Unterbrechung eines Rechtsstreits nach § 240 ZPO scheidet aus, wenn der Rechtstreit nicht noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens von dem insoweit noch zur Prozessführung befugten Insolvenzverwalter durch Erhebung der Klage in Gang gesetzt wurde. 3. Maßgebend für die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses eines Insolvenzgerichts über die Einstellung eines Insolvenzverfahrens i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO ist die Veröffentlichung im regionalen Amtsblatt, nicht die überregionale Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 47 Abs. 1 § 155 ; InsO § 215 Abs. 2 § 211 § 9 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 240 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides.