LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2022
5 Sa 39/22
Normen:
InsO § 113 S. 2; InsO § 270b; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 17; SGB IX § 168; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 12
ZInsO 2023, 1173
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 228/21

Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsOGerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehler

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 39/22

DRsp Nr. 2023/3469

Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO Gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehler

1. Aufgrund der namentlichen Benennung des Klägers in der Namensliste des Interessenausgleichs wird nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung vom 5. März 2021 durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt ist. 2. Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erstreckt sich nicht nur auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten des auf der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO umfasst auch die Vermutung, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu veränderten Bedingungen im Beschäftigungsbetrieb nicht möglich ist. 3. Hinsichtlich der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse ist den Betriebspartnern durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Insoweit ist die Sozialauswahl durch das Gericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13. Januar 2022, Az. 6 Ca 228/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 113 S. 2; InsO § 270b; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;