ArbG Kaiserslautern, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 72/21
Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsOÜberprüfung der Sozialauswahl im InsolvenzfallGrobe Fehlerhaftigkeit der SozialauswahlGrundsatz der subjektiven Determinierung bei der BetriebsratsanhörungKonsultationspflicht aus § 17 Abs. 2 KSchG
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 322/21
DRsp Nr. 2022/13466
Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1InsOÜberprüfung der Sozialauswahl im InsolvenzfallGrobe Fehlerhaftigkeit der SozialauswahlGrundsatz der subjektiven Determinierung bei der BetriebsratsanhörungKonsultationspflicht aus § 17 Abs. 2KSchG
1. Gibt es bei einer Betriebsänderung eine Namensliste zum Interessenausgleich, wird im Insolvenzfall nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1InsO vermutet, dass die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt sind.2. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2InsO kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nur eingeschränkt auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Denn diese Bestimmung soll eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen fördern und Kündigungserleichterungen schaffen.3. Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt. Dies ist auch bei einer offensichtlichen Überdehnung der betrieblichen Interessen der Fall.4. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Es gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung".
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