BGH - Beschluss vom 22.04.2010
IX ZB 8/09
Normen:
InsO § 306 Abs. 1 S. 3 analog; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 55 IK 41/08
LG Heidelberg, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 12/08

Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur förmlichen Anhörung des Schuldners vor einer Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 8/09

DRsp Nr. 2010/8415

Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur förmlichen Anhörung des Schuldners vor einer Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 306 Abs. 1 S. 3 analog; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).