OLG Nürnberg - Urteil vom 24.06.2005
5 U 215/05
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; InsO § 100 ; InsO § 148 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 491
MDR 2005, 1315
NZI 2006, 44
NZM 2005, 918
OLGReport-Nürnberg 2005, 631
ZInsO 2005, 892
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2066/04

Verpflichtung des Insolvenzschuldners, der gemeinsam it seiner Familie ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus bewohnt, zur Zahlung einer Nutzungsentschä,digung an die Insolvenzmasse

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 5 U 215/05

DRsp Nr. 2005/11046

Verpflichtung des Insolvenzschuldners, der gemeinsam it seiner Familie ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus bewohnt, zur Zahlung einer Nutzungsentschä,digung an die Insolvenzmasse

»Bewohnt der Insolvenzschuldner gemeinsam mit seiner Familie ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus, so muss er selbst an die Insolvenzmasse eine Nutzungsentschädigung bezahlen, seine Angehörigen aber nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist oder sie dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; InsO § 100 ; InsO § 148 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist seit 05.02.2002 der Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau Dr. ..., der Ehefrau des Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) hat kein eigenes Einkommen, der Beklagte zu 2) bezieht eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Die Insolvenzschuldnerin übt ihren Beruf als Zahnärztin auch nach der Insolvenzeröffnung weiter aus, wobei ihr von den verdienten Honoraren ein Betrag von 3.517,20 Euro als pfandfrei belassen wird.