I.
Der Kläger ist seit 05.02.2002 der Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau Dr. ..., der Ehefrau des Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) hat kein eigenes Einkommen, der Beklagte zu 2) bezieht eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Die Insolvenzschuldnerin übt ihren Beruf als Zahnärztin auch nach der Insolvenzeröffnung weiter aus, wobei ihr von den verdienten Honoraren ein Betrag von 3.517,20 Euro als pfandfrei belassen wird.
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