BGH - Beschluss vom 10.01.2013
IX ZB 163/11
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2033 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 8
FamRZ 2013, 448
FuR 2013, 350
MDR 2013, 490
NJW 2013, 870
NZI 2013, 191
WM 2013, 276
ZEV 2013, 268
ZEV 2013, 7
ZInsO 2013, 306
ZVI 2013, 114
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 IK 31/03
LG Heidelberg, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 26/10

Verpflichtung eines Schuldners zur Herausgabe von ererbtem Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens und während der Laufzeit der Abtretungserklärung; Verpflichtung eines Schuldners zur Übertragung seines Anteils am nicht auseinandergesetzten Nachlass gemäß § 2033 Abs. 1 BGB auf den Treuhänder

BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen IX ZB 163/11

DRsp Nr. 2013/2065

Verpflichtung eines Schuldners zur Herausgabe von ererbtem Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens und während der Laufzeit der Abtretungserklärung; Verpflichtung eines Schuldners zur Übertragung seines Anteils am nicht auseinandergesetzten Nachlass gemäß § 2033 Abs. 1 BGB auf den Treuhänder

a) Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.b) Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist.c) Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben.