BGH - Beschluss vom 14.01.2010
IX ZR 153/07
Normen:
InsO § 142;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 240/06
LG Stuttgart, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 117/06

Verrechnung als Bargeschäfte i.S.d. Insolvenzordnung trotz Eigenschaft der Verrechnung einer Gutschrift als letzter Akt vor Schließung des Kontos durch das Kreditinstitut

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZR 153/07

DRsp Nr. 2010/4360

Verrechnung als Bargeschäfte i.S.d. Insolvenzordnung trotz Eigenschaft der Verrechnung einer Gutschrift als letzter Akt vor Schließung des Kontos durch das Kreditinstitut

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.802,97 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 142;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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