Versagung der Restschuldbefreiung - Verfahrensbeteiligte - Versagungsgründe - Glaubhaftmachung - Beschwerdeentscheidung ohne Sachverhaltsdarstellung
OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 2 W 77/01
DRsp Nr. 2001/11203
Versagung der Restschuldbefreiung - Verfahrensbeteiligte - Versagungsgründe - Glaubhaftmachung - Beschwerdeentscheidung ohne Sachverhaltsdarstellung
»1. Eine Beschwerdeentscheidung, die keine Sachverhaltsdarstellung enthält, ist aufzuheben.2. Im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung schon vor Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahren können nur solche Versagungsgründe berücksichtigt werden, die der widersprechende Gläubiger glaubhaft gemacht hat; eine Prüfung der Versagungsgründe von Amts wegen erfolgt nicht.3. Das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren nach §§ 289, 290InsO ist als Streitverfahren zwischen den Schuldner und dem oder den widersprechenden Gläubiger(n) zu führen; sämtliche Beteiligten sind im Rubrum der Versagungsentscheidung und eines entsprechenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren aufzuführen.«