OLG Celle - Beschluss vom 19.07.2001
2 W 77/01
Normen:
InsO § 289 § 290 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 514
InVo 2002, 220
KTS 2001, 633
OLGReport-Celle 2001, 302
ZInsO 2001, 852

Versagung der Restschuldbefreiung - Verfahrensbeteiligte - Versagungsgründe - Glaubhaftmachung - Beschwerdeentscheidung ohne Sachverhaltsdarstellung

OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 2 W 77/01

DRsp Nr. 2001/11203

Versagung der Restschuldbefreiung - Verfahrensbeteiligte - Versagungsgründe - Glaubhaftmachung - Beschwerdeentscheidung ohne Sachverhaltsdarstellung

»1. Eine Beschwerdeentscheidung, die keine Sachverhaltsdarstellung enthält, ist aufzuheben.2. Im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung schon vor Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahren können nur solche Versagungsgründe berücksichtigt werden, die der widersprechende Gläubiger glaubhaft gemacht hat; eine Prüfung der Versagungsgründe von Amts wegen erfolgt nicht.3. Das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren nach §§ 289, 290 InsO ist als Streitverfahren zwischen den Schuldner und dem oder den widersprechenden Gläubiger(n) zu führen; sämtliche Beteiligten sind im Rubrum der Versagungsentscheidung und eines entsprechenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren aufzuführen.«

Normenkette:

InsO § 289 § 290 ;

Entscheidungsgründe: