BGH - Beschluß vom 25.01.2007
IX ZB 156/04
Normen:
InsO § 296 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 160/04
AG Bonn, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 98 IN 207/01

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 156/04

DRsp Nr. 2007/5395

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit

Hat der Schuldner nach einer Aufforderung zur Erteilung von Auskünften mehrfach Kontakt mit dem Treuhänder gehabt, so ist bei Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit sorgfältig zu prüfen, ob der Schuldner davon ausgehen konnte, seine Auskunftsobliegenheit durch die erteilten Auskünfte erfüllt zu haben.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und am 16. April 2002 die Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. F. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. Juli 2003 wurde die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt.