BGH - Beschluß vom 25.01.2007
IX ZB 156/06
Normen:
InsO § 296 Abs. 2 S.3 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 160/04
AG Bonn, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 98 IN 207/01

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten des Schuldners

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 156/06

DRsp Nr. 2007/5396

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten des Schuldners

Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf Verletzung von Auskunftsobliegenheiten gestützt werden, wenn der Schuldner dem Treuhänder auf dessen Anfrage Hinweise erteilt hat und er möglicherweise davon ausgehen konnte, hiermit auch Aufforderungen zur Auskunft durch das Insolvenzgericht erfüllt zu haben.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 2 S.3 ;

Gründe:

I. Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und am 16. April 2002 die Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. F. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. Juli 2003 wurde die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt.