BGH - Beschluss vom 12.05.2016
IX ZA 33/15
Normen:
InsO § 4; InsO § 298; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 603 IN 388/10
LG Traunstein, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2513/15

Versagung des Antrags auf Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltensperiode; Notwendigkeit der Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders

BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen IX ZA 33/15

DRsp Nr. 2016/10979

Versagung des Antrags auf Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltensperiode; Notwendigkeit der Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 298; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner während der Wohlverhaltensperiode auf Antrag des weiteren Beteiligten die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO versagt, weil die Mindestvergütung des Treuhänders durch die an ihn abgeführten Beträge nicht gedeckt war und der Schuldner den Betrag trotz Aufforderung nicht eingezahlt hatte. Der Beschluss wurde am 9. Juni 2015 dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und eine Beschlussabschrift am 10. Juni 2015 dem Schuldner persönlich zugestellt. Am 24. Juni 2015 legte ein vom Schuldner für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ein. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 nahm der weitere Beteiligte seinen Versagungsantrag zurück, weil der Schuldner zwischenzeitlich den angeforderten Betrag für die Mindestvergütung gezahlt hatte.