Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2012 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der bezeichnete Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
I.
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