BGH - Beschluss vom 17.04.2013
IX ZB 63/12
Normen:
InsO § 207 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 472/11
OLG München, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4105/11

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Massekostenarmut

BGH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 63/12

DRsp Nr. 2013/14157

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Massekostenarmut

Ein klagender Insolvenzverwalter hat bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden.

Tenor

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2012 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der bezeichnete Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 207 Abs. 1;

Gründe

I.