OLG Dresden - Urteil vom 31.01.2001
13 U 2535/00
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 § 139 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2001, 440
ZIP 2001, 621
ZInsO 2001, 176

Verschulden des Gläubiges hinsichtlich der Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit

OLG Dresden, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 13 U 2535/00

DRsp Nr. 2005/13620

Verschulden des Gläubiges hinsichtlich der Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit

1. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO ist mindestens grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erforderlich. 2. Maßgeblich gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist der erste zulässige und begründete Eröffnungsantrag. Auf später für erledigt erklärte Eröffnungsanträge ist nicht abzustellen.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 § 139 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 11.02.2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des (im Folgenden: Schuldner) und begehrt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung zweier Beträge in Höhe von 10.000,00 DM und 10.189,81 DM, die der Schuldner am 19.09.1999 und 07.10.1999 auf rückständige Beiträge aus der Zeit bis einschließlich August 1999 leistete.

Im Einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: