BAG - Urteil vom 19.05.2016
3 AZR 794/14
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2; BetrAVG § 1b Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 1-3; BGB §§ 104 ff.; BGB §§ 130 ff.; SGB VI (in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung) § 43; SGB VI (in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung) § 43; SGB VI (in der bis zum 31.12.1995) geltenden Fassung) § 44; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 2 Nr. 78
BAGE 155, 125
BB 2016, 2035
BB 2016, 2236
DB 2016, 2004
DB 2016, 7
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 12
r+s 2017, 92
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 82/14
ArbG Flensburg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 630/13

Versicherungsförmige Lösung als Alternative zum ratierlichen QuotierungsverfahrenInhaltliche und zeitliche Anforderungen an die Mitteilung der Wahl der versicherungsförmigen Lösung durch den ArbeitgeberKopplung der Begriffe Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit an das Sozialversicherungsrecht

BAG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 794/14

DRsp Nr. 2016/13815

Versicherungsförmige Lösung als Alternative zum ratierlichen Quotierungsverfahren Inhaltliche und zeitliche Anforderungen an die Mitteilung der Wahl der versicherungsförmigen Lösung durch den Arbeitgeber Kopplung der Begriffe Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit an das Sozialversicherungsrecht

Das Verlangen des Arbeitgebers nach der versicherungsförmigen Lösung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG kann bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers wirksam erklärt werden. Erforderlich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Arbeitnehmer und bei der Versicherung bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Orientierungssätze: 1. Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung durchgeführt, tritt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG an die Stelle der Ansprüche eines vorzeitig mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf dessen Verlangen die vom Versicherer nach dem Versicherungsvertrag zu erbringende Versicherungsleistung, sog. versicherungsförmige Lösung.