BGH - Urteil vom 03.03.2016
IX ZR 119/15
Normen:
InsO § 60; BGB § 278;
Fundstellen:
BB 2016, 769
BB 2016, 852
DB 2016, 7
DStR 2016, 14
DZWIR 2016, 576
DZWIR 26, 576
MDR 2016, 1050
NJW 2016, 1890
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 686
NZI 2016, 352
NZI 2016, 531
NZI 2016, 6
WM 2016, 617
ZIP 2016, 25
ZVI 2016, 286
Vorinstanzen:
AG Frankenberg, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 281/13
LG Marburg, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 78/14

Vertretung des Verschuldens eines Rechtsanwalts durch den Insolvenzverwalter gegenüber den Insolvenzgläubigern; Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung; Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur bestmöglichen Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse gegenüber den Insolvenzgläubigern

BGH, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen IX ZR 119/15

DRsp Nr. 2016/5863

Vertretung des Verschuldens eines Rechtsanwalts durch den Insolvenzverwalter gegenüber den Insolvenzgläubigern; Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung; Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur bestmöglichen Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse gegenüber den Insolvenzgläubigern

BGB § 278 Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Insolvenzgläubigern das Verschulden eines Rechtsanwalts, den er mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 19. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 60; BGB § 278;

Tatbestand

Der beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 5. März 2009 eröffneten und am 9. August 2013 aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. B. . Der Kläger hatte in diesem Verfahren eine Forderung in Höhe von 62.765,60 € angemeldet, welche zur Tabelle festgestellt und bei der Schlussverteilung im Umfang der festgesetzten Quote von 1,31 v.H., also in Höhe von 823,82 € berücksichtigt wurde.