Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 54.000 EUR festgesetzt.
I.
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