BGH - Beschluss vom 22.04.2010
IX ZB 196/09
Normen:
InsO § 75 Abs. 3; InsO § 207; InsO § 300 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2010, 577
WM 2010, 1082
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 200/09 5 T 424/09
AG Saarbrücken, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IN 2/03

Verweigerung der Anberaumung eines Termins zur Entscheidung über eine Restschuldbefreiung als zu einer Beschwerdebefugnis führende Entscheidung; Pflicht zur Entscheidung über einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit einer Abtretungserklärung trotz fehlender Möglichkeit zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zu diesem Zeitpunkt

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 196/09

DRsp Nr. 2010/8875

Verweigerung der Anberaumung eines Termins zur Entscheidung über eine Restschuldbefreiung als zu einer Beschwerdebefugnis führende Entscheidung; Pflicht zur Entscheidung über einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit einer Abtretungserklärung trotz fehlender Möglichkeit zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zu diesem Zeitpunkt

Tenor

Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 54.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 75 Abs. 3; InsO § 207; InsO § 300 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.