OLG Hamm - Beschluss vom 06.12.2021
22 U 94/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; InsO § 325; BGB § 323;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 285/20

Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Anschluss an einen Hinweis vom 15.11.2021 (s. OLG Hamm - 22 U 94/21 - 15.11.2021)

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 22 U 94/21

DRsp Nr. 2022/17122

Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Anschluss an einen Hinweis vom 15.11.2021 (s. OLG Hamm – 22 U 94/21 – 15.11.2021)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-1 O 285/20) vom 10.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird endgültig auf bis 35.000 € festgesetzt

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; InsO § 325; BGB § 323;

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.11.2021 Bezug genommen.

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 285/20