BGH - Beschluss vom 07.04.2011
IX ZB 68/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 24/10
AG Wiesbaden, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 484/02

Verwerfung eines Antrags mangels Parteifähigkeit als unzulässig ohne Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit über eine Rechtsnachfolge als Gehörsverletzung

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen IX ZB 68/10

DRsp Nr. 2011/9162

Verwerfung eines Antrags mangels Parteifähigkeit als unzulässig ohne Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit über eine Rechtsnachfolge als Gehörsverletzung

Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn deren Antrag mangels Parteifähigkeit als unzulässig verworfen wird, ohne dass dem in Betracht kommenden Rechtsnachfolger Gelegenheit zur Stellungsnahme hinsichtlich der Rechtsnachfolge gegeben wurde.

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. März 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.