Verwertung von Absonderungsgegenständen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2000 - Aktenzeichen 11 W 81/99
DRsp Nr. 2005/3624
Verwertung von Absonderungsgegenständen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
1. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, aber ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt, so ist dieser nicht befugt, Absonderungsgegenstände zu verwerten.2. Kündigt er dies trotzdem an, so kann ihm die Veräußerung durch eine einstweilige Verfügung untersagt werden.