BVerfG - Beschluß vom 13.10.2003
2 BvR 1321/02
Normen:
KO § 100 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 16.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ss 470/02
LG Münster, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Js 159/97
AG Münster - 14.5.2001 - 14 Ls 44 Js 159/97 AK 281/01,

Verwertung von Angaben des Gemeinschuldners in Konkursantragsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1321/02

DRsp Nr. 2003/13570

Verwertung von Angaben des Gemeinschuldners in Konkursantragsverfahren

Die in § 100 KO einfach-rechtlich geregelte umfassende Auskunftspflicht ist durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot zu ergänzen. Es bestand allerdings kein Beweisverwertungsverbot, das dazu führen würde, daß ein Strafverfahren, welches allein aufgrund der gem. § 101 Abs. 2 KO erzwingbaren Auskunft eines Gemeinschuldners eingeleitet worden ist, nicht durchgeführt werden dürfte.

Normenkette:

KO § 100 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).