BGH - Beschluss vom 12.05.2016
1 StR 114/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; StGB § 283d Abs. 1 Nr. 2; StGB § 283d Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2016, 3385
NStZ 2016, 604
NStZ 2016, 6
NStZ 2017, 693
NStZ-RR 2016, 5
NZI 2016, 749
ZIP 2016, 2280
ZInsO 2016, 1436
wistra 2016, 2
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.10.2015

Vollendetes Verheimlichen im Sinne des § 283d Strafgesetzbuch (StGB); Entziehung eines Vermögensbestandteils oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger

BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 1 StR 114/16

DRsp Nr. 2016/11272

Vollendetes "Verheimlichen" im Sinne des § 283d Strafgesetzbuch (StGB); Entziehung eines Vermögensbestandteils oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger

Ein vollendeter strafbarer Versuch der Schuldnerbegünstigung (§ 283d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB) setzt den Eintritt eines zumindest vorübergehenden Täuschungserfolgs voraus; das auf die Verheimlichung gerichtete Verhalten allein genügt nicht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4; StGB § 283d Abs. 1 Nr. 2; StGB § 283d Abs. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldnerbegünstigung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt und angeordnet, dass hiervon 40 Tagessätze für eine "überlange Verfahrensdauer" als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten hat mit der näher ausgeführten Sachrüge Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: