BGH - Urteil vom 01.02.2001
III ZR 332/99
Normen:
SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2001 Beil. 6, 14
BB 2001 Beil. 6, 14
IPRax 2000, 580
IPRax 2000, 580
InVo 2001, 218
InVo 2001, 218
MDR 2001, 645
MDR 2001, 645
NJW-RR 2001, 1059
NJW-RR 2001, 1059
VersR 2001, 874 [LS]
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines Schiedsrichters

BGH, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen III ZR 332/99

DRsp Nr. 2001/4430

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines Schiedsrichters

»Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche können unter dem Gesichtspunkt des ordre public - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordene - Gründe für die Befangenheit eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die im Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlaßstaates bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.«

Normenkette:

SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b ;

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin charterte bei der antragstellenden Reederei Schiffsraum für den Transport von Schweinerümpfen. Der Vertrag wurde nicht ausgeführt. Daraufhin wandte sich die H. M. S. im Auftrag der Antragstellerin mit Telefax vom 26. September 1996 an die Antragsgegnerin. Sie stellte den Schadensfall mit den von der Antragstellerin erhobenen Forderungen im groben dar und wies darauf hin, daß eine abschließende Lösung gegebenenfalls in einem Schiedsverfahren erfolgen müsse. Das Telefax unterzeichnete Captain S. H. "für die Eigentümer (des Schiffes) handelnd".