BGH - Urteil vom 25.04.2013
IX ZR 30/11
Normen:
ZVG § 149 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1734
FuR 2014, 178
MDR 2013, 873
MietRB 2013, 207
NJW 2103, 3518
NZI 2013, 606
NZI 2013, 7
NZM 2013, 467
WM 2013, 1037
ZIP 2013, 1189
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 1075
ZVI 2013, 308
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 229/08
OLG Brandenburg, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 25/10

Vollstreckung eines absonderungsberechtigten Gläubigers im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners; Wohnrecht nach § 149 ZVG beim Zusammentreffen von Zwangsverwaltung und Insolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 30/11

DRsp Nr. 2013/14165

Vollstreckung eines absonderungsberechtigten Gläubigers im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners; Wohnrecht nach § 149 ZVG beim Zusammentreffen von Zwangsverwaltung und Insolvenzverfahren

a) Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.b) Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZVG § 149 Abs. 1;

Tatbestand