OLG Köln - Beschluß vom 14.02.2001
2 W 249/00
Normen:
AO § 227 ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 333
NJW-RR 2001, 911
ZIP 2001, 466
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 491/00
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 80 IK 25/99

Vollstreckungsrecht: Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 Abs. 1 InsO

OLG Köln, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2 W 249/00

DRsp Nr. 2001/7660

Vollstreckungsrecht: Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 Abs. 1 InsO

1. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit für eine Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 Abs. 1 InsO abschließend geregelt. Eine steuerliche Erlaß- bzw. Stundungswürdigkeit im Sinne des § 227 AO reicht für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht aus.2. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten führen nur fehlerhafte schriftliche Angaben zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Durch das fehlende Einreichen einer Steuererklärung macht ein Schuldner noch keine unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Normenkette:

AO § 227 ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: