LG Bochum, vom 10.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 491/00
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 80 IK 25/99
Vollstreckungsrecht: Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 Abs. 1 InsO
OLG Köln, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2 W 249/00
DRsp Nr. 2001/7660
Vollstreckungsrecht: Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 Abs. 1InsO
1. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit für eine Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 Abs. 1InsO abschließend geregelt. Eine steuerliche Erlaß- bzw. Stundungswürdigkeit im Sinne des § 227AO reicht für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht aus.2. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten führen nur fehlerhafte schriftliche Angaben zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2InsO. Durch das fehlende Einreichen einer Steuererklärung macht ein Schuldner noch keine unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2InsO.