BGH, Beschluß vom 31.10.2000 - Aktenzeichen XII ZR 3/00
DRsp Nr. 2000/9863
Vollstreckungsschutzantrag im Revisionsverfahren
1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gem. § 712 ZP zu stellen. Ein solcher ist nur dann entbehrlich, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, noch nicht vorlagen.2. Ein solcher Grund kann eine zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz des Vollstreckungsgläubigers sein. Ein Vollstreckungsschutzantrag kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als die vom Vollstreckungsschuldner geltend gemachten Vollstreckungsfolgen nicht von im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in gleicher Weise erkennbar waren und hätten geltend gemacht werden können.