EuGH - Urteil vom 20.10.2011
Rs. C-396/09
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) Art. 3;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunale di Bari (Italien) - 6.7.2009,

Vorabentscheidungsersuchen; Vorlagemöglichkeit durch ein untergeordnetes Gericht trotz entgegenstehender Bindungswirkung aufgrund einer nationalen Verfahrensvorschrift; Internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren; Begriff der Niederlassung; Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners; Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat; Interedil Srl, in Liquidation gegen Fallimento Interedil Srl

EuGH, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen Rs. C-396/09

DRsp Nr. 2011/18540

Vorabentscheidungsersuchen; Vorlagemöglichkeit durch ein untergeordnetes Gericht trotz entgegenstehender Bindungswirkung aufgrund einer nationalen Verfahrensvorschrift; Internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren; Begriff der 'Niederlassung'; Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners; Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat; Interedil Srl, in Liquidation gegen Fallimento Interedil Srl

1. Es ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Verfahrensvorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof entspricht. 2. Der Begriff "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" des Schuldners im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist unter Bezugnahme auf das Unionsrecht auszulegen. 3. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist im Hinblick auf die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer Schuldnergesellschaft wie folgt auszulegen: