OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.01.2005
8 U 249/04
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 894
OLGReport-Oldenburg 2005, 102
ZInsO 2005, 328
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1811/04

Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer inkongruenten Deckung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 8 U 249/04

DRsp Nr. 2005/2056

Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer inkongruenten Deckung

»Eine in kritischer Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung durch Zahlung eines Drittschuldners ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar, wenn die Pfändung und Überweisung der Forderung des Schuldners nicht zu einem wirksamen und insolvenzbeständigen Pfändungspfandrecht geführt hat, weil sie ebenfalls innerhalb des Zeitraums von einem Monat vor Insolvenzantragstellung erfolgt ist.«

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der S ... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages, nachdem er diese Rechtshandlung sowie den zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäss § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten hat.