BayObLG - Beschluß vom 04.05.2000
4Z Sch 4/00
Normen:
KO § 60 ; ZPO § 1060 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 26
BayObLGZ 2000, 131
InVo 2000, 343
KTS 2000, 436
NJW-RR 2000, 1359
ZInsO 2000, 410

Voraussetzungen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BayObLG, Beschluß vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 4Z Sch 4/00

DRsp Nr. 2000/5865

Voraussetzungen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»1. Der Konkursverwalter, der die drohende Masseunzulänglichkeit anzeigt (§ 60 KO), genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er nur die Summe der verfügbaren liquiden Mittel mitteilt. Erforderlich ist ein zeitnaher Konkurs-Status.2. Die gleichmäßige und vollständige Berichtigung aller Ansprüche von Massegläubigern muß ernsthaft gefährdet sein. Forderungen, die eingeklagt sind, lassen diese Gefährdung erst ernsthaft erscheinen, wenn der Konkursverwalter im Prozeß unterlegen ist.3. Eine Anzeige, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs unbeachtlich.«

Normenkette:

KO § 60 ; ZPO § 1060 ;

Gründe

I.

Mit Vertrag vom 23./29.11.1990 verpachtete die Antragstellerin an die Firma A-GmbH eine Klinik, die sie vorher selbst betrieben hatte. Der monatliche Pachtzins betrug in den Jahren 1998 und 1999 227730,32 DM.