OLG Naumburg - Beschluss vom 02.01.2018
5 W 71/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; InsO § 38;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 424/17

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den InsolvenzverwalterZumutbarkeit der Heranziehung der wirtschaftlich Beteiligten zu den Prozesskosten

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 5 W 71/17

DRsp Nr. 2018/15844

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter Zumutbarkeit der Heranziehung der wirtschaftlich Beteiligten zu den Prozesskosten

Es erscheint zumutbar, die i.S. des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO wirtschaftlich Beteiligten, insbesondere die Insolvenzgläubiger zur Bevorschussung der Prozesskosten heran zu ziehen, wenn den Massegläubigern im Falle des Erfolges deutlich mehr als das Doppelte der Prozesskostenvorschüsse zufließen würde.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; InsO § 38;

Gründe: