OLG Nürnberg - Endurteil vom 31.07.2017
8 U 308/16
Normen:
InsO §§ 301 Nr. 1, 184; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 2167
ZVI 2017, 472
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 6610/05

Voraussetzungen der Feststellung des Beruhens einer Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

OLG Nürnberg, Endurteil vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 8 U 308/16

DRsp Nr. 2017/12683

Voraussetzungen der Feststellung des Beruhens einer Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

BGB § 823 Abs. 2 Die nach § 301 Nr. 1, § 184 InsO erforderliche Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, kann auch dann ausgesprochen werden, wenn sich der Schädigungsvorsatz des Schuldners auf eine andere Person als den wirklichen Inhaber der Forderung bezieht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.01.2016, Az. 9 O 6610/05, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Es wird festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg, Az. 8133 IN 1371/05, am 26.01.2006 zu Nr. 4 der Tabelle festgestellte Forderung des Klägers gegen den Beklagten zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 9.300,00 € und hinsichtlich eines Zinsanspruchs im Umfang von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (höchstens jedoch 8 %) aus einem Betrag von 9.300,00 € für die Zeit vom 17.11.2003 bis 28.11.2005 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

b) c) 2. 3. 4. 5.