OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.02.2023
4 U 40/22
Normen:
§ 129 InsO; § 131 InsO;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1347
NZI 2023, 633
WM 2023, 1647
ZInsO 2023, 2265
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 22/21

Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung aufgrund der Erfüllung einer BürgschaftsverpflichtungAnfechtbarkeit der Weiterzahlung eines aufgrund Realisierung von Sicherheiten auf ein Konto der späteren Insolvenzschuldnerin transferierten Betrages an den Gläubiger der Bürgschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 4 U 40/22

DRsp Nr. 2023/9047

Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung aufgrund der Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung Anfechtbarkeit der Weiterzahlung eines aufgrund Realisierung von Sicherheiten auf ein Konto der späteren Insolvenzschuldnerin transferierten Betrages an den Gläubiger der Bürgschaft

Veranlasst eine als Bürgin für eine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommenen Bank zunächst einen ihr gegenüber haftenden Drittsicherungsgeber, zur Vermeidung der Verwertung seiner Sicherheit den Forderungsbetrag auf ein bei ihr geführtes Konto der Insolvenzschuldnerin zu überweisen, werden die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin benachteiligt, wenn die Bank anschließend zur Erfüllung der Bürgschaftsforderung die Überweisung dieses Betrages an den Gläubiger veranlasst.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 129 InsO; § 131 InsO;

Gründe

I.