BGH - Beschluss vom 18.02.2010
IX ZR 89/09
Normen:
InsO § 61;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2/09
LG Stendal, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 270/06

Voraussetzungen der persönlichen Haftung eines Insolvenzverwalters für eine Beitragsforderung

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 89/09

DRsp Nr. 2010/4414

Voraussetzungen der persönlichen Haftung eines Insolvenzverwalters für eine Beitragsforderung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.072,35 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 61;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).