OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.05.2023
12 W 8/23
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; GmbHG a.F. § 64 S. 1; InsVV § 3;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 111/22

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer einer in die Insolvenz gefallenen GmbHBegriff der TeilklageZulässigkeit der Geltendmachung einzelner Ansprüche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 12 W 8/23

DRsp Nr. 2023/11005

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer einer in die Insolvenz gefallenen GmbH Begriff der Teilklage Zulässigkeit der Geltendmachung einzelner Ansprüche

1. Die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter ist nicht als mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO anzusehen, wenn dieser nachvollziehbare Sachgründe dafür vorbringt, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet (Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.12.2010 - II ZB 13/09 Rn. 5 ff.).2. Ist Gegenstand der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein Anspruch auf Ersatz verschiedener, in einem bestimmten Zeitraum vom Geschäftsführer veranlasster Zahlungen i.S.d. § 64 GmbHG a.F., liegt keine Teilklage vor, wenn daneben wegen anderer Zahlungen noch weitere Ersatzansprüche in Betracht kommen. Da jede einzelne Zahlung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen Ersatzanspruch i.S.d. § 64 GmbHG a.F. auslöst, sind die hieraus resultierenden Ansprüche prozessual selbständig und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs. Daher bedarf die Beschränkung mehrerer Ansprüche auf einzelne keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung.3. Für das Prozess- und Vollstreckungsrisiko ist - ohne anderweitige Anhaltspunkte - regelmäßig ein Abschlag i.H.v. 30 % vorzunehmen.