BGH - Beschluß vom 26.04.2007
IX ZB 86/06
Normen:
InsO § 11 § 16 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 11/06
AG Frankfurt/Oder, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 193/05

Voraussetzungen der Zulassung eines Insolvenzantrages

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 86/06

DRsp Nr. 2007/8970

Voraussetzungen der Zulassung eines Insolvenzantrages

Ein hinreichend substantiiertes Vorbringen der Parteien eines Verfahrens über die Zulassung eines Insolvenzantrags ist zu beachten. Meinungsverschiedenheiten hierüber sind jedoch typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet, als Grundlage für rechtsgrundsätzliche Ausführungen zu dienen.

Normenkette:

InsO § 11 § 16 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die beteiligte Gläubigerin, eine Bank, beantragte am 22. November 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, eines selbständig tätigen Gerüstbauers. Vorausgegangen war eine Kreditkündigung im Jahre 2002. Die Gläubigerin bezifferte ihre fälligen Ansprüche auf über 1,5 Mio. EUR. Der Schuldner hat auf den von ihm nicht bestrittenen Schuldsaldo am 24. Februar 2005 letztmalig eine Zahlung in Höhe von 2.000 EUR geleistet. Er macht geltend, das Darlehen sei im Wesentlichen in der Weise getilgt worden, dass ein Teil der angekauften und von der Gläubigerin finanzierten Gerüste in den Jahren 2000, 2002 und 2003 an den - inzwischen insolventen - Lieferanten zurückgegeben worden sei. Es sei verabredet gewesen, die hieraus folgenden Gutschriften mit den Darlehensansprüchen der Gläubigerin zu verrechnen.